§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "MOTTT e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabeordnung.
(5) Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst und der Musik. Dieses Ziel soll erreicht werden durch das Veranstalten und Durchführen von Konzerten, Ausstellungen und Schauspielaufführungen.
§ 2 Selbstlosigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütungen des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst und der Musik.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern und Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Gründungsmitglieder zeichnen sich dadurch aus den Verein gegründet zu haben, und besitzen auf Grund dessen ein besonderes Vetorecht bei Wahlverfahren der Mitgliederversammlung. Falls weniger als vier Gründungsmitglieder dem Verein beiwohnen, verlieren diese ihr besonderes Vetorecht.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise für die Interessen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins einsetzen oder eingesetzt haben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandsversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und werden in besonderer Weise geehrt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle Mitglieder sind gleichermaßen berechtigt, an den Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge, Vorschläge oder Kritik zu äußern.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in angemessener Weise zu unterstützen.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu beantragen mit einer einmonatigen Kündigungsfrist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(1) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat
(2) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der monatlichen Mitgliederbeiträge und der einmaligen Aufnahmegebühr ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Vorstandsversammlung beschlossen wird.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, welche die Vorstandsaufgaben im Sinne des Vereins wahrnehmen.
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Vereinsmitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, zwei weitere Vereinsmitglieder.
(3) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand im Anschluss mit einstimmigem Ergebnis einen temporären Vertreter, welcher so lange im Amt bleibt bis die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bestimmt.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(8) Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung des Vorstands, den Vorstand zu wählen (Zweijahresrhythmus), Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen und die Kassenprüfer zu wählen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher mündlich.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge); das gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Sollte sich eine einfache Mehrheit aller anwesenden Gründungsmitglieder gegen einen Beschluss wenden, haben diese das Recht ein Veto gegen die Entscheidung einzulegen. Sollte ein Gründungsmitglied von diesem Recht Gebrauch machen, gilt der Beschluss als ungültig. Die Wahl wird im Anschluss darauf nochmals durchgeführt, sollte sie wieder zu keinem Ergebnis führen, gilt sie als ungültig und muss nochmals binnen vier Wochen unvoreingenommen wiederholt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 13 Kassenprüfer
Über die vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.